BayObLG - Beschluß vom 14.04.1994
3Z BR 39/94
Normen:
BGB § 1897, § 1900 ; FGG § 69i Abs. 8 ;
Fundstellen:
BtPrax 1994, 171
FamRZ 1994, 1203
MDR 1994, 922

BayObLG - Beschluß vom 14.04.1994 (3Z BR 39/94) - DRsp Nr. 1995/1309

BayObLG, Beschluß vom 14.04.1994 - Aktenzeichen 3Z BR 39/94

DRsp Nr. 1995/1309

1. Die Betreuungsbehörde darf nach § 1900 Abs. 4 BGB nur dann als Betreuer bestellt werden, wenn weder eine natürliche Person noch ein Betreuungsverein gefunden werden kann. § 1900 Abs. 4 BGB stellt dabei einen absoluten Auffangtatbestand dar, der sowohl bei qualitativen wie auch bei quantitativen Mängeln gilt. 2. Die Gründe für die Bestellung der Behörde müssen in der Entscheidung des Gerichts nachvollziehbar dargelegt werden. 3. Unentschieden bleibt, ob auch zwischen den möglichen natürlichen Personen ein Stufenverhältnis besteht. 4. Bei der Bestellung eines neuen Betreuers ist gemäß § 69i Abs. 8 FGG der Betreute zwingend persönlich zu hören. Die Anhörung des Verfahrenspflegers reicht nicht.

Normenkette:

BGB § 1897, § 1900 ; FGG § 69i Abs. 8 ;
Fundstellen
BtPrax 1994, 171
FamRZ 1994, 1203
MDR 1994, 922