BayObLG - Beschluß vom 14.12.1995 (1Z BR 54/95) - DRsp Nr. 1996/22822
BayObLG, Beschluß vom 14.12.1995 - Aktenzeichen 1Z BR 54/95
DRsp Nr. 1996/22822
Der Anwendungsbereich der Übergangsregelung des BVerfG vom 5.3.1991 (BVerfGE 84, 9, 10 = FamRZ 1991, 535) ist dahin auszulegen, daß den Eltern eines legitimierten Kindes im selben Umfang ein Recht zur Wahl des Familiennamens des Kindes eröffnet wird wie den Eltern eines ehelich geborenen Kindes.