BayObLG - Beschluß vom 15.04.1993 (3Z BR 69/93) - DRsp Nr. 1994/7139
BayObLG, Beschluß vom 15.04.1993 - Aktenzeichen 3Z BR 69/93
DRsp Nr. 1994/7139
1. Ein Verfahrenspfleger kann in der Beschwerdeinstanz nur durch Beschluß der ganzen Zivilkammer bestellt werden, nicht durch alleinigen Beschluß des Berichterstatters.2. Ist der fehlerhaft bestellte Verfahrenspfleger im Beschwerdeverfahren für den Betreuten tätig geworden, so beruht die sachliche Entscheidung nicht auf diesem Fehler mit der Folge, daß die weitere Beschwerde allein aus diesem Grund erfolglos bleibt.