BayObLG - Beschluß vom 15.04.1993
3Z BR 76/93
Normen:
BGB § 1906 ; FGG § 70e, §70f, § 25 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1993, 280

BayObLG - Beschluß vom 15.04.1993 (3Z BR 76/93) - DRsp Nr. 1994/7140

BayObLG, Beschluß vom 15.04.1993 - Aktenzeichen 3Z BR 76/93

DRsp Nr. 1994/7140

1. Voraussetzung für eine Unterbringung des Betreuten gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist, daß eine freie Willensbestimmung nicht möglich ist. 2. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, so kann die Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB zur Heilbehandlung erfolgen, wenn der Betreute auf Grund seiner Erkrankung keine Krankheitseinsicht zeigt. 3. Die Entscheidung über die Unterbringungsgenehmigung muß Feststellungen über die Sachkunde des ärztlichen Gutachters enthalten, wobei Ärzte des Gesundheitsamtes in der Regel die für die Feststellung und Beurteilung psychischer Erkrankungen notwendige Sachkunde besitzen. 4. Die Art der Unterbringung ist in der Entscheidung anzugeben, § 70f FGG; die konkrete Einrichtung wählt der Betreuer aus.

Normenkette:

BGB § 1906 ; FGG § 70e, §70f, § 25 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 1993, 280