BayObLG - Beschluß vom 16.02.1993
1Z BR 99/92
Normen:
BGB § 1632 Abs. 1, 4, § 1741, § 1744 ; FGG § 24 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1993, 76
FamRZ 1993, 1356
NJW 1994, 668
Rpfleger 1993, 402

BayObLG - Beschluß vom 16.02.1993 (1Z BR 99/92) - DRsp Nr. 1994/7152

BayObLG, Beschluß vom 16.02.1993 - Aktenzeichen 1Z BR 99/92

DRsp Nr. 1994/7152

»Haben auch die Pflegeeltern die Adoption beantragt und ist dieser Antrag nicht aussichtslos, so kann ein dringendes Bedürfnis für eine einstweilige Anordnung des Vormundschaftsgerichts, durch die das Kind in eine Adoptionspflege bei ihm fremden Personen (hier: Inkognitoadoption) überführt werden soll, nicht allein wegen des besonderen Interesses an einem möglichst raschen Beginn der Adoptionspflege bejaht werden.« Nach § 1632 Abs. 1 BGB kann das Vormundschaftsgericht eine einstweilige Anordnung auf Herausgabe des Kindes erlassen, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht. Das Interesse an einem möglichst raschen Beginn der Adoptionspflege allein stellt kein dringendes Bedürfnis für eine einstweilige Anordnung dar.