BayObLG - Beschluß vom 16.09.1993
1Z BR 100/93
Normen:
FGG § 6 ; ZPO § 42 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1269

BayObLG - Beschluß vom 16.09.1993 (1Z BR 100/93) - DRsp Nr. 1995/2403

BayObLG, Beschluß vom 16.09.1993 - Aktenzeichen 1Z BR 100/93

DRsp Nr. 1995/2403

Zwar kann auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Richter in entsprechender Anwendung des § 42 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, jedoch ist es Ziel einer solchen Ablehnung, den Richter von der weiteren Mitwirkung in dem Verfahren auszuschließen. Daher kann nach Erlaß der Instanz abschließenden Entscheidung ein Richter in der Regel nicht mehr wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn die Entscheidung nicht mehr geändert werden kann und auch keine Nebenentscheidungen mehr zu treffen sind. Allein daraus, daß der Ablehnungsgrund erst aus dem Inhalt der Entscheidung hergeleitet werden kann, ergibt sich nichts anderes.

Normenkette:

FGG § 6 ; ZPO § 42 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 1269