BayObLG - Beschluß vom 17.03.1994
3Z BR 12/94
Normen:
FGG § 20 Abs. 1, § 69g Abs. 1, § 69i, § 57, § 55, § 62, § 69e;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 302

BayObLG - Beschluß vom 17.03.1994 (3Z BR 12/94) - DRsp Nr. 1996/3188

BayObLG, Beschluß vom 17.03.1994 - Aktenzeichen 3Z BR 12/94

DRsp Nr. 1996/3188

1. In den Fällen der Beschwerde gegen die Erteilung oder Versagung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft richtet sich die Frage der Beschwerdeberechtigung ausschließlich nach § 20 Abs. 1 FGG, da die §§ 65 ff. FGG insoweit keine besonderen Regelungen enthalten und § 57 FGG, insbesondere dessen Abs. 1 Nr. 9, im Bereich des Betreuungsrechts nicht anwendbar ist. 2. Dritten steht gegen die Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung des Verkaufs eines Grundstücks des Betreuten grundsätzlich kein Beschwerderecht zu, weil sie weder ein Recht auf Erteilung noch auf Versagung im Sinne eines subjektiven Rechts des § 20 FGG haben. Dies trifft auch auf den Sohn des Betreuten zu, der Mieter des verkauften Grundstücks ist.