BayObLG - Beschluß vom 17.03.1994
3Z BR 293/93
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2 ; FGG § 25, § 69 Abs. 1 Nr. 2b, § 69b Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1059

BayObLG - Beschluß vom 17.03.1994 (3Z BR 293/93) - DRsp Nr. 1994/7046

BayObLG, Beschluß vom 17.03.1994 - Aktenzeichen 3Z BR 293/93

DRsp Nr. 1994/7046

1. Die Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert es, daß das Beschwerdegericht in seiner Entscheidung auf den Vortrag des Betreuten eingeht, der Sachverständige sei von falschen Tatsachen ausgegangen. 2. Das Tatsachengericht hat das Sachverständigengutachten kritisch zu würdigen. 3. Die Aufgabenkreise des Betreuers sind möglichst konkret zu formulieren und müssen nach dem festgestellten Sachverhalt erforderlich sein im Sinne des § 1896 Abs. 2 BGB. 4. Die Pflicht zur präzisen und konkreten Formulierung der Aufgabenkreise ergibt sich schon daraus, daß diese Formulierung in den Betreuerausweis übernommen wird, § 69b Abs. 2 Nr. 3 FGG, sie also auch im Rechtsverkehr mit Dritten als Ausweis dient.

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2 ; FGG § 25, § 69 Abs. 1 Nr. 2b, § 69b Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 1059