BayObLG - Beschluß vom 18.03.1993
3Z BR 42/93
Normen:
BGB § 1896, § 1897 ; FGG § 67, § 68 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 1110

BayObLG - Beschluß vom 18.03.1993 (3Z BR 42/93) - DRsp Nr. 1994/7146

BayObLG, Beschluß vom 18.03.1993 - Aktenzeichen 3Z BR 42/93

DRsp Nr. 1994/7146

1. Für einen Betreuten ist im Beschwerdeverfahren auch dann ein Verfahrenspfleger zu bestellen, § 67 Abs. 1 S. 1 FGG, wenn der Betreute nur in Teilbereichen auf Fragen des Gerichts reagiert hat, ansonsten aber ein Fall der §§ 67 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 in Verbindung mit 68 Abs. 2 Nr. 2 FGG nicht vorliegt. 2. Aus einer Betreuungsvollmacht im Sinne des § 1896 Abs. 2 BGB kann sich unter Umständen ein Vorschlag im Sinne von § 1897 Abs. 4 BGB ergeben, auch wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht bestehen. 3. Vorschläge im Sinne des § 1897 Abs. 4 BGB und auch das Abrücken von ihnen sind keine rechtsgeschäftlichen Handlungen; sie setzen deshalb Geschäftsfähigkeit nicht voraus.

Normenkette:

BGB § 1896, § 1897 ; FGG § 67, § 68 ;
Fundstellen
FamRZ 1993, 1110