BayObLG - Beschluß vom 18.04.1995
3Z BR 73/95
Normen:
GmbHG § 57 ; KostO § 26 Abs. 1, §§ 30, 31, 131 Abs. 2 ; ZPO § 349 Abs. 2 Nr. 11 ;
Fundstellen:
BayObLGR 1995, 69
DB 1995, 1169
FGPrax 1995, 163
JurBüro 1996, 267
Vorinstanzen:
LG Hof,

BayObLG - Beschluß vom 18.04.1995 (3Z BR 73/95) - DRsp Nr. 1998/13250

BayObLG, Beschluß vom 18.04.1995 - Aktenzeichen 3Z BR 73/95

DRsp Nr. 1998/13250

»1. Der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen darf nicht entsprechend § 349 Abs. 2 Nr. 11 ZPO den Geschäftswert für eine Beschwerde in einer Handelssache der Freiwilligen Gerichtsbarkeit festsetzen (Bestätigung von BayObLGZ 1988, 248). 2. Hat ein Beschwerdeführer eine erstinstanzliche Entscheidung, die über mehrere Verfahrensgegenstände, wenn auch in einem einheitlichen Beschluß, entschieden hat, in vollem Umfang angegriffen, so sind für das Beschwerdeverfahren mehrere Geschäftswerte festzusetzen. 3. Der Geschäftswert für die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anmeldung einer Stammkapitalerhöhung entspricht regelmäßig dem Nennwert des Erhöhungsbetrages. 4. Bei der Festsetzung des Geschäftswerts gilt das Verbot der reformatio in peius nicht.«

Normenkette:

GmbHG § 57 ; KostO § 26 Abs. 1, §§ 30, 31, 131 Abs. 2 ; ZPO § 349 Abs. 2 Nr. 11 ;
Vorinstanz: LG Hof,