BayObLG - Beschluß vom 18.10.1990
3Z 113/90
Normen:
EGBGB Art. 10 Abs. 1, Abs. 4 ; BGB § 1355 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1991, 1426

BayObLG - Beschluß vom 18.10.1990 (3Z 113/90) - DRsp Nr. 1997/1392

BayObLG, Beschluß vom 18.10.1990 - Aktenzeichen 3Z 113/90

DRsp Nr. 1997/1392

1. Nach Art. 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EGBGB können Ehegatten, welche die Ehe nicht im Inland geschlossen haben und von denen mindestens einer nicht Deutscher ist, sofern sie keinen gemeinsamen Familiennamen führen, eine Erklärung über den Ehenamen entsprechend § 1355 Abs. 2 S. 1 BGB abgeben, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. 2. Das spanische Recht kennt keinen gemeinsamen Namen der Eheleute und auch keine Rückverweisung auf das Recht des Ehemanns. 3. Art. 10 Abs. 4 EGBGB gestattet der Ehefrau über die im Gesetz allein aufgeführte Namenswahl hinaus auch gemäß § 1355 Abs. 3 BGB dem Ehenamen ihren Geburtsnamen voranzustellen. Die Möglichkeit der Ehefrau, einen Begleitnamen zu führen, ist Ausfluß des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Art. 2 Abs. 1 GG und des Gleichberechtigungsgrundsatzes in Art. 3 Abs. 2 GG.

Normenkette:

EGBGB Art. 10 Abs. 1, Abs. 4 ; BGB § 1355 Abs. 3 ;

Hinweise: