BayObLG - Beschluß vom 18.11.1993
3Z BR 148/93
Normen:
BGB § 1897 Abs. 1, Abs. 5 ; FGG § 69g Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 530

BayObLG - Beschluß vom 18.11.1993 (3Z BR 148/93) - DRsp Nr. 1994/7085

BayObLG, Beschluß vom 18.11.1993 - Aktenzeichen 3Z BR 148/93

DRsp Nr. 1994/7085

1. Eine weitere Beschwerde wird nicht dadurch unzulässig, daß sie auf die Auswahl des Betreuers beschränkt ist. 2. Der Begriff der "Eignung" in § 1897 Abs. 1 BGB ist ein generalklauselartiger unbestimmter Rechtsbegriff und unterliegt damit der vollen Nachprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts. 3. Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Betreuerauswahl nach § 1897 Abs. 5 BGB sind einer Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen.

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 1, Abs. 5 ; FGG § 69g Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 530