BayObLG - Beschluß vom 18.11.1993 (3Z BR 148/93) - DRsp Nr. 1994/7085
BayObLG, Beschluß vom 18.11.1993 - Aktenzeichen 3Z BR 148/93
DRsp Nr. 1994/7085
1. Eine weitere Beschwerde wird nicht dadurch unzulässig, daß sie auf die Auswahl des Betreuers beschränkt ist.2. Der Begriff der "Eignung" in § 1897 Abs. 1BGB ist ein generalklauselartiger unbestimmter Rechtsbegriff und unterliegt damit der vollen Nachprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts.3. Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Betreuerauswahl nach § 1897 Abs. 5BGB sind einer Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen.