BayObLG - Beschluß vom 19.01.1994
1Z BR 98/93
Normen:
BGB § 1601, § 1634, § 1671, § 1748 ; FGG § 20, § 27 ; SGB VIII § 51 ; ZPO § 42 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1348
FuR 1994, 174

BayObLG - Beschluß vom 19.01.1994 (1Z BR 98/93) - DRsp Nr. 1995/2632

BayObLG, Beschluß vom 19.01.1994 - Aktenzeichen 1Z BR 98/93

DRsp Nr. 1995/2632

»1. Zur Beschwerdeberechtigung des Elternteils, dessen Einwilligung in die Adoption ersetzt worden ist, auch wenn ihm die elterliche Sorge nicht mehr zusteht. 2. Ein Rechtsmittel kann nicht darauf gestützt werden, daß an der angefochtenen Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der nach Meinung eines Verfahrensbeteiligten als befangen hätte abgelehnt werden können. 3. Zur Frage, unter welchen Umständen gleichgültiges Verhalten als anhaltende gröbliche Pflichtverletzung anzusehen ist. 4. Zur Belehrungs- und Beratungspflicht im Fall der Einwilligungsersetzung wegen Gleichgültigkeit eines Elternteils. 5. Soll die Einwilligung eines nicht sorgeberechtigten Elternteils wegen anhaltender gröblicher Pflichtverletzung ersetzt werden, so sind nur solche Pflichten erheblich, die dem Elternteil verblieben sind, nämlich die Unterhaltspflicht und die sich aus der Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind ergebende Pflicht. 6. Zur Frage, ob eine Unterhaltspflichtverletzung eine Ersetzung der Einwilligung in die Adoption rechtfertigt, wenn das Kindeswohl nicht gefährdet ist, weil das Kind von Dritten ausreichend versorgt wird. 7. Zum unbestimmten Rechtsbegriff " unverhältnismäßiger Nachteil " und zu seiner Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren.«

Normenkette:

BGB § 1601, § 1634, § 1671, § 1748 ; FGG § 20, § 27 ; SGB VIII § 51 ; ZPO § 42 ;
Fundstellen