1. Die Anordnung, daß der Betroffene zur Einholung eines Gutachtens gemäß § 68b Abs. 1FGG vorzuführen ist, ist auch dann nach § 68b Abs. 3FGG unanfechtbar, wenn es zur Durchsetzung der Anordnung notwendig ist, die Polizei einzuschalten und die Wohnung des Betroffenen zu betreten. 2. Die Anordnung der Unterbringung zur Vorbereitung des Gutachtens nach § 68b Abs. 4FGG ist mit der einfachen Beschwerde anfechtbar. 3. Ist zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens eine Beschwerde anhängig, so wird sie unzulässig, wenn sie nicht auf die Kosten beschränkt wird. Nach Erledigung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht mehr zulässig.