BayObLG - Beschluß vom 20.01.1994
3Z BR 116/93, 3Z BR 117/93, 3Z BR 120/93
Normen:
FGG § 13a, § 68b Abs. 1, 3, 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1190

BayObLG - Beschluß vom 20.01.1994 (3Z BR 116/93, 3Z BR 117/93, 3Z BR 120/93) - DRsp Nr. 1995/1322

BayObLG, Beschluß vom 20.01.1994 - Aktenzeichen 3Z BR 116/93, 3Z BR 117/93, 3Z BR 120/93

DRsp Nr. 1995/1322

1. Die Anordnung, daß der Betroffene zur Einholung eines Gutachtens gemäß § 68b Abs. 1 FGG vorzuführen ist, ist auch dann nach § 68b Abs. 3 FGG unanfechtbar, wenn es zur Durchsetzung der Anordnung notwendig ist, die Polizei einzuschalten und die Wohnung des Betroffenen zu betreten. 2. Die Anordnung der Unterbringung zur Vorbereitung des Gutachtens nach § 68b Abs. 4 FGG ist mit der einfachen Beschwerde anfechtbar. 3. Ist zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens eine Beschwerde anhängig, so wird sie unzulässig, wenn sie nicht auf die Kosten beschränkt wird. Nach Erledigung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht mehr zulässig.

Normenkette:

FGG § 13a, § 68b Abs. 1, 3, 4 ;

Hinweise:

Vgl. die Entscheidung des BayVerfGH vom 2.6.1995, Az. Vf. 121 VI 93, BtPrax 1995, 179.

Fundstellen
FamRZ 1994, 1190