BayObLG - Beschluß vom 21.01.1993 (3Z BR 169/92) - DRsp Nr. 1994/7158
BayObLG, Beschluß vom 21.01.1993 - Aktenzeichen 3Z BR 169/92
DRsp Nr. 1994/7158
1. Dem Betreuten ist im Beschwerdeverfahren ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn er bei seiner persönlichen Anhörung nur schwer ansprechbar ist. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers durch das Vormundschaftsgericht wirkt im Hinblick auf § 67 Abs. 2FGG nur für die erste Instanz.2. Die Bestellung eines Prozeßbevollmächtigten (Rechtsanwalt) für das Beschwerdeverfahren durch den Betreuer macht die Bestellung eines Verfahrenspflegers gemäß § 67 Abs. 1 S. 3 FGG nicht entbehrlich, wenn der Prozeßbevollmächtigte ausschließlich im Namen des Betreuers beauftragt ist.3. In der Regel hat das Beschwerdegericht, das die Betreuerauswahl für fehlerhaft hält, einen geeigneten Betreuer selbst zu bestellen und nicht das Verfahren an das Vormundschaftsgericht zurückzuverweisen.