BayObLG - Beschluß vom 22.02.1994
1Z AR 6/94
Normen:
BGB § 1634 Abs. 2, § 1711 Abs. 2 ; FGG § 43, § 46 ;
Fundstellen:
DAVorm 1994, 521
EzFamR aktuell 1994, 168
FamRZ 1994, 1413

BayObLG - Beschluß vom 22.02.1994 (1Z AR 6/94) - DRsp Nr. 1995/2409

BayObLG, Beschluß vom 22.02.1994 - Aktenzeichen 1Z AR 6/94

DRsp Nr. 1995/2409

»1. Zur Abgabe eines Verfahrens über die Regelung des persönlichen Umgangs des Vaters mit seinem nichtehelichen Kind ist die Zustimmung der vertretungsberechtigten Mutter erforderlich. 2. Das abgebende Gericht muß die in Betracht kommenden Zustimmungsberechtigten vor der Abgabe anhören. 3. Es ist Aufgabe des abgebenden Vormundschaftsgerichts, die tatsächlichen Verhältnisse hinreichend aufzuklären, die für die Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen Grundes für die Abgabe des Verfahrens maßgeblich sind.«