BayObLG - Beschluß vom 22.03.1994 (3Z BR 47/94) - DRsp Nr. 1995/1316
BayObLG, Beschluß vom 22.03.1994 - Aktenzeichen 3Z BR 47/94
DRsp Nr. 1995/1316
Eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts über die dem Vormund (Pfleger oder Betreuer) aus der Staatskasse festzusetzende Vergütung gemäß §§ 1836 Abs. 2, 1835 Abs. 4BGB ist unzulässig. 2. Die allgemeine Regelung des § 27FGG wird verdrängt durch § 16ZSEG, da sich die Verweisung des § 1835 Abs. 4BGB auch auf den Instanzenzug des ZSEG bezieht. § 16ZSEG sieht aber nur eine Erstbeschwerde vor, keine weitere Beschwerde.