BayObLG - Beschluß vom 23.05.1995
1Z BR 128/94
Normen:
BGB § 2077, § 2268, § 2269, § 2265, § 2271 Abs. 2, § 2270 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1995 Nr. 35
BayObLGZ 1995, 197
DNotZ 1996, 32
DRsp I(174)282Nr. 1
FGPrax 1995, 159
JuS 1996, 361
NJW 1996, 133
ZEV 1995, 331
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 24392/93
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 67 VI 9053/92

BayObLG - Beschluß vom 23.05.1995 (1Z BR 128/94) - DRsp Nr. 1995/5964

BayObLG, Beschluß vom 23.05.1995 - Aktenzeichen 1Z BR 128/94

DRsp Nr. 1995/5964

»1. Ist ein gemeinschaftliches Testament seinem ganzen Inhalt nach unwirksam geworden, weil die Ehe der Testierenden durch Scheidung aufgelöst worden ist, so wird es bei einer Wiederheirat der geschiedenen Ehegatten nicht wieder wirksam. 2. Die Weitergeltung der in einem gemeinschaftlichen Testament enthaltenen Verfügungen kann jedoch dem durch Auslegung zu ermittelnden wirklichen oder hypothetischen Willen der Ehegatten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung entsprochen haben. Eine spätere Wiederheirat der geschiedenen Ehegatten ist im Rahmen dieser Auslegung zu würdigen.«

Normenkette:

BGB § 2077, § 2268, § 2269, § 2265, § 2271 Abs. 2, § 2270 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Der im Alter von 69 Jahren verstorbene Erblasser war kinderlos. Er hat erstmals im Jahre 1948 mit der Mutter der Beteiligten zu 1 die Ehe geschlossen. Die Ehe wurde im Jahre 1958 rechtskräftig geschieden. Im Jahre 1961 heirateten der Erblasser und seine frühere Ehefrau erneut. Diese Ehe bestand bis zum Tod der Ehefrau im Jahre 1991.

Während ihrer ersten Ehe, am 19.11.1954, errichteten der Erblasser und seine Ehefrau in notarieller Form ein gemeinschaftliches Testament. Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten, Erbin des Zuletztversterbenden von ihnen solle die Beteiligte zu 1 sein, eine voreheliche Tochter der Ehefrau.