BayObLG - Beschluß vom 24.04.1997
2Z BR 2/97
Normen:
BGB § 242, § 745 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1997, 461
Vorinstanzen:
LG Kempten, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1272/96
AG Kaufbeuren - Zweigstelle Füssen - (UR II 43/95),

BayObLG - Beschluß vom 24.04.1997 (2Z BR 2/97) - DRsp Nr. 1997/4638

BayObLG, Beschluß vom 24.04.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 2/97

DRsp Nr. 1997/4638

»Gehört eine von zwei aneinandergrenzenden Eigentumswohnungen Ehegatten gemeinschaftlich, die andere einem Ehegatten allein, und haben die Ehegatten einvernehmlich einen Teil der Trennmauer zwischen den beiden Wohnungen beseitigt, so kann nach Scheitern der Ehe der Ehegatte, der nur Miteigentümer der einen Wohnung ist, wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse die Wiederherstellung der Trennwand verlangen.«

Normenkette:

BGB § 242, § 745 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Antragstellerin, Antragsgegner und weitere Beteiligte sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind Eheleute; sie sind je zur Hälfte Miteigentümer der ca. 62 qm großen Wohnung Nr. 66; der Antragsgegner ist Alleineigentümer der angrenzenden, etwa 42 qm großen Wohnung Nr. 65. Anfangs der achtziger Jahre beseitigten sie einvernehmlich mit Zustimmung des damaligen Verwalters einen Teil der Trennmauer zwischen den beiden Wohnungen im Bereich der Küchen; seither haben die beiden Wohnungen zusammen nur noch eine funktionsfähige Küche.

Die Antragstellerin beantragte 1992 die Scheidung der Ehe; über den Antrag ist noch nicht entschieden. Sie begehrt nunmehr die Zustimmung des Antragsgegners dazu, daß die früher vorhandene Trennwand "komplett" wieder hergestellt wird.