I. Antragstellerin, Antragsgegner und weitere Beteiligte sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind Eheleute; sie sind je zur Hälfte Miteigentümer der ca. 62 qm großen Wohnung Nr. 66; der Antragsgegner ist Alleineigentümer der angrenzenden, etwa 42 qm großen Wohnung Nr. 65. Anfangs der achtziger Jahre beseitigten sie einvernehmlich mit Zustimmung des damaligen Verwalters einen Teil der Trennmauer zwischen den beiden Wohnungen im Bereich der Küchen; seither haben die beiden Wohnungen zusammen nur noch eine funktionsfähige Küche.
Die Antragstellerin beantragte 1992 die Scheidung der Ehe; über den Antrag ist noch nicht entschieden. Sie begehrt nunmehr die Zustimmung des Antragsgegners dazu, daß die früher vorhandene Trennwand "komplett" wieder hergestellt wird.
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