EBAO § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 1 Abs. 4 S. 2b, § 8 Abs. 5; FGG § 33 Abs. 1 S. 1; JBeitrO § 1 Abs. 1 Nr. 3, 2 Abs. 1 S. 1, § 6 Abs. 2 S. 1, § 6 Abs. 2 S. 2; VAHRG § 11 Abs. 2 ; ZPO § 36 Nr. 6, § 329 Abs. 2 S. 2, 208;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 212
BayObLG - Beschluß vom 25.09.1990 (AR 1 Z 70/90) - DRsp Nr. 1996/22838
BayObLG, Beschluß vom 25.09.1990 - Aktenzeichen AR 1 Z 70/90
DRsp Nr. 1996/22838
Gehören zwei bayrische Amtsgerichte zu verschiedenen bayrischen Oberlandesgerichtsbezirken, ist für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO das BayObLG zuständig.Durch das gegen den Schuldner nach § 33 Abs. 1 S. 1 FGG festgesetzte Zwangsgeld soll dieser zur Erfüllung der ihm gegenüber dem Familiengericht nach § 11 Abs. 2VAHRG obliegenden Pflichten angehalten werden. Das nach § 33 Abs. 1FGG verhängte Zwangsgeld ist von Amts wegen beizutreiben nach Maßgabe der Vorschriften der JBeitrO, was sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 3JBeitrO ergibt. In diesem Verfahren tritt nach § 6 Abs. 2 S. 1 JBeitrO an die Stelle des Gläubigers die Vollstreckungsbehörde i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 JBeitrO. Das ist die Behörde, die auf die Verpflichtung zur Zahlung des Geldbetrages erkannt hat. Hat das Amtsgericht auf die Zahlung von Zwangsgeld erkannt, ist das Amtsgericht die Vollstreckungsbehörde. In dieser Funktion als Gläubiger ist dem Amtsgericht der Verweisungsbeschluß nach § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO zuzustellen.
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