BayObLG - Beschluß vom 27.01.1993 (1Z BR 102/92) - DRsp Nr. 1994/7156
BayObLG, Beschluß vom 27.01.1993 - Aktenzeichen 1Z BR 102/92
DRsp Nr. 1994/7156
Nach § 63aFGG ist die weitere Beschwerde zum OLG ausgeschlossen in Verfahren, die den persönlichen Umgang des Vaters mit dem nichtehelichen Kind zum Gegenstand haben. Die Vorschrift betrifft aber nur die Umgangsregelung und ist nicht anwendbar, soweit es in diesem Zusammenhang um die Festsetzung von Zwangsgeld geht.Das Gericht kann nach § 33FGG, wenn eine Person herauszugeben ist, unabhängig von der Festsetzung eines Zwangsgeldes Zwangshaft anordnen, nicht dagegen Zwangsgeld und ersatzweise Zwangshaft, weil § 33FGG ausdrücklich anders formuliert ist als § 888ZPO.Wegen jedes einzelnen Verstoßes gegen eine gerichtliche Regelung kann ein gesondertes Zwangsgeld in einem Beschluß festgesetzt werden.