BayObLG - Beschluß vom 27.05.1993 (1Z BR 45/93) - DRsp Nr. 1994/7129
BayObLG, Beschluß vom 27.05.1993 - Aktenzeichen 1Z BR 45/93
DRsp Nr. 1994/7129
Soweit die allein sorgeberechtigte Mutter ihren 13 - jährigen Sohn übermäßig züchtigt, liegt zumindest ein unverschuldetes Versagen i.S.d. § 1666 Abs. 1 S. 1 BGB vor.Lehnt die Mutter sodann eine Zusammenarbeit mit dem Jugendamt ab, so daß eine öffentliche Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII ausscheidet, so ist die vorläufige Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts die mildeste zu ergreifende Maßnahme.
Vgl. zur Zulässigkeit einer vorläufigen Anordnung für den Fall einer Kindesherausgabe: OLG Düsseldorf - 3 Wx 258/94 - 22.4.1994, FamRZ 1994, 1541 = NJW-RR 1994, 1288.