OLG Düsseldorf - Beschluß vom 22.04.1994
3 Wx 258/94
Normen:
BGB § 1632 Abs. 1, § 1632 Abs. 4, § 1666 Abs. 1 S. 1, § 1666a; FGG § 33 Abs. 2 S.1, § 49 Abs. 1 Nr. 1e, § 50a, § 50c;
Fundstellen:
DRsp IV(418)294g-h
FamRZ 1994, 1541
NJW-RR 1994, 1288

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 22.04.1994 (3 Wx 258/94) - DRsp Nr. 1995/1434

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22.04.1994 - Aktenzeichen 3 Wx 258/94

DRsp Nr. 1995/1434

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß das Vormundschaftsgericht in Sorgerechtsverfahren eine vorläufige Anordnung - auch auf Kindesherausgabe - treffen kann, sofern zum Schutz des Kindes ein dringendes Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten besteht, das ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht gestattet. Sachlich setzt ein vormundschaftsgerichtlicher Eingriff dieser Art jedoch nach den §§ 1632 Abs. 4, 1666, 1666a Abs. 1 BGB voraus, daß das Wohl des Kindes durch Mißbrauch der elterlichen Sorge oder Vernachlässigung gefährdet ist und dieser Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden kann, wobei die Eltern stets und zwingend zu hören sind. Die Gewaltanwendung im Sinne des § 33 Abs. 2 FGG ist nur als äußerstes Mittel vorzusehen, wenn ein alsbaldiges Einschreiten unbedingt geboten ist und alle anderen denkbaren Maßnahmen - u.a. der Versuch einer Vermittlung durch das Jugendamt - bereits gescheitert oder erkennbar aussichtslos sind.