BayObLG - Beschluß vom 28.01.1993
3Z AR 2/93
Normen:
BGB § 1837, § 1840, § 1908i Abs. 1 ; FGG § 46, § 65a;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1189

BayObLG - Beschluß vom 28.01.1993 (3Z AR 2/93) - DRsp Nr. 1995/1340

BayObLG, Beschluß vom 28.01.1993 - Aktenzeichen 3Z AR 2/93

DRsp Nr. 1995/1340

1. Die Abgabe eines Betreuungsverfahrens an ein anderes Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk der Betreute sich nunmehr aufhält, ist erst dann möglich, wenn das abgebende Gericht alle Verfügungen getroffen hat, die bis zum Zeitpunkt der Abgabe von Amts wegen oder auf Antrag hätten ergehen müssen. 2. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der Betreuer mit dem Aufgabenbereich Vermögenssorge seit Jahren keine Rechnung mehr gelegt hat und hierzu auch nicht vom Vormundschaftsgericht angehalten wurde.

Normenkette:

BGB § 1837, § 1840, § 1908i Abs. 1 ; FGG § 46, § 65a;
Fundstellen
FamRZ 1994, 1189