BayObLG - Beschluß vom 28.01.1993 (3Z BR 135/92) - DRsp Nr. 1995/1341
BayObLG, Beschluß vom 28.01.1993 - Aktenzeichen 3Z BR 135/92
DRsp Nr. 1995/1341
1. Dem vorläufigen Betreuer steht kein Beschwerderecht zu, wenn die Anordnung der Betreuung durch Entscheidung des Gerichts aufgehoben wird. Weder wird dadurch in ein eigenes Recht des Betreuers eingegriffen, § 20FGG, noch folgt die Beschwerdeberechtigung aus § 69g Abs. 2FGG, da hiernach ein Betreuer nur so lange Beschwerde einlegen kann, wie die Betreuung noch besteht. 2. Ein eigenes Recht des Betreuers wird allenfalls dann beeinträchtigt, wenn ihm eine Vergütung für seine Tätigkeit verweigert würde. 3. Bei unzuläsiger Beschwerde ist es in aller Regel nicht geboten, dem Betreuten einen Verfahrenspfleger zu bestellen.