BayObLG - Beschluß vom 28.09.1993 (1Z BR 91/93) - DRsp Nr. 1995/2525
BayObLG, Beschluß vom 28.09.1993 - Aktenzeichen 1Z BR 91/93
DRsp Nr. 1995/2525
Soll die Amtspflegschaft betreffend ein nichteheliches Kind aufgehoben werden, so ist die Mutter grundsätzlich anzuhören.Ohne Anhörung der Mutter kann nicht geklärt werden, warum sie den Namen des Vaters verschweigt.