BayObLG - Beschluß vom 29.04.1993 (3Z BR 46/93) - DRsp Nr. 1994/7137
BayObLG, Beschluß vom 29.04.1993 - Aktenzeichen 3Z BR 46/93
DRsp Nr. 1994/7137
1. Die Bestellung der zuständigen Behörde als Betreuer ist "ultima ratio", § 1900 Abs. 4BGB, wenn weder eine private Einzelperson noch ein Betreuungsverein bzw. ein Mitarbeiter eines solchen oder der Betreuungsbehörde als Betreuer in Frage kommt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein qualitativer oder quantitativer Mangel an Betreuern vorliegt.2. Die Entscheidung über die Auswahl des Betreuers muß erkennen lassen, warum sonstige Personen als Betreuer nicht zur Verfügung stehen.