BayObLG - Beschluß vom 30.03.1994
3Z BR 4/94
Normen:
BGB § 1897 Abs. 2, § 1898 Abs. 2 ; FGG § 20, § 69g Abs. 4 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BtPrax 1994, 135
FamRZ 1994, 1061

BayObLG - Beschluß vom 30.03.1994 (3Z BR 4/94) - DRsp Nr. 1995/1311

BayObLG, Beschluß vom 30.03.1994 - Aktenzeichen 3Z BR 4/94

DRsp Nr. 1995/1311

1. Eine Betreuerbestellung ohne Bereiterklärung nach § 1898 Abs. 2 BGB ist durch einfache Beschwerde anfechtbar. Es handelt sich nicht um den Fall der fristgebundenen Beschwerde des § 69g Abs. 4 Nr. 2 FGG (Zurückweisung der Weigerung, sich zum Betreuer bestellen zu lassen). 2. Betrifft die Betreuerbestellung ohne Bereiterklärung einen Vereinsbetreuer, so ist auch der Verein selbst beschwerdeberechtigt, wenn sein Recht gemäß § 1897 Abs. 2 BGB verletzt ist. Dies liegt vor, wenn ein Betreuer ausdrücklich als Vereinsbetreuer und nicht als Privatperson bestellt ist.

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 2, § 1898 Abs. 2 ; FGG § 20, § 69g Abs. 4 Nr. 2 ;
Fundstellen
BtPrax 1994, 135
FamRZ 1994, 1061