BayObLG - Beschluß vom 30.03.1994 (3Z BR 4/94) - DRsp Nr. 1995/1311
BayObLG, Beschluß vom 30.03.1994 - Aktenzeichen 3Z BR 4/94
DRsp Nr. 1995/1311
1. Eine Betreuerbestellung ohne Bereiterklärung nach § 1898 Abs. 2BGB ist durch einfache Beschwerde anfechtbar. Es handelt sich nicht um den Fall der fristgebundenen Beschwerde des § 69g Abs. 4 Nr. 2FGG (Zurückweisung der Weigerung, sich zum Betreuer bestellen zu lassen).2. Betrifft die Betreuerbestellung ohne Bereiterklärung einen Vereinsbetreuer, so ist auch der Verein selbst beschwerdeberechtigt, wenn sein Recht gemäß § 1897 Abs. 2BGB verletzt ist. Dies liegt vor, wenn ein Betreuer ausdrücklich als Vereinsbetreuer und nicht als Privatperson bestellt ist.