BayObLG - Beschluß vom 30.05.1996
3Z BR 18/95
Normen:
FamRÄndG Art. 7 § 1 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 423

BayObLG - Beschluß vom 30.05.1996 (3Z BR 18/95) - DRsp Nr. 1997/5412

BayObLG, Beschluß vom 30.05.1996 - Aktenzeichen 3Z BR 18/95

DRsp Nr. 1997/5412

Die Zuständigkeit der Justizverwaltung eines Landes für die Entscheidung über die Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung setzt nach Art. 7 § 1 Abs. 2 S. 1 FamRÄndG voraus, daß zumindest einer der Ehegatten in diesem Land seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sich der tatsächliche Mittelpunkt ihres Daseins, ihrer Lebensführung befindet (BGHZ 78, 293 = FamRZ 1981, 135 ff.). Voraussetzung hierfür ist ein auf längere Zeit angelegtes und durch eine gewisse Stetigkeit gekennzeichnetes Verweilen an dem Ort wie auch eine schwerpunktmäßige Eingliederung in dessen soziale Umwelt. Ein Wille den Aufenthaltsort zum Daseinsmittelpunkt zu machen, ist nicht erforderlich. Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts gleichzeitig an mehreren Orten ist möglich, wenn auch selten.

Normenkette:

FamRÄndG Art. 7 § 1 Abs. S. 1;