BayObLG - Beschluß vom 31.01.1990 (BReg 1a Z 24/89) - DRsp Nr. 1997/1394
BayObLG, Beschluß vom 31.01.1990 - Aktenzeichen BReg 1a Z 24/89
DRsp Nr. 1997/1394
1. Ein Ausschluß des gesetzlichen Erbrechts des überlebenden Ehegatten nach der ersten Alternative des § 1933 S. 1 BGB hat in formeller Hinsicht die Voraussetzung, daß der Scheidungsantrag (§ 622ZPO) des Erblassers dem Antragsgegner wirksam zugestellt worden (§§ 608, 622 Abs. 3, 253 Abs. 1ZPO) und dadurch gemäß § 261ZPO die Rechtshängigkeit der Scheidungssache begründet worden ist. Nicht ausreichend ist die Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens, die gemäß § 622 Abs. 1ZPO durch Einreichung der Antragsschrift beim Familiengericht begründet wird, wenn die Zustellung demnächst erfolgt (§ 270 Abs. 3ZPO).2. Eine Rückbeziehung der Zustellung gemäß § 270 Abs. 3ZPO auf den Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags beim Familiengericht kommt für den Ausschluß des Ehegattenerbrechts nicht in Betracht.