BayObLG - Beschluß vom 31.01.1990
BReg 1a Z 24/89
Normen:
BGB § 1933 S. 1; ZPO § 270 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1990, 28

BayObLG - Beschluß vom 31.01.1990 (BReg 1a Z 24/89) - DRsp Nr. 1997/1394

BayObLG, Beschluß vom 31.01.1990 - Aktenzeichen BReg 1a Z 24/89

DRsp Nr. 1997/1394

1. Ein Ausschluß des gesetzlichen Erbrechts des überlebenden Ehegatten nach der ersten Alternative des § 1933 S. 1 BGB hat in formeller Hinsicht die Voraussetzung, daß der Scheidungsantrag (§ 622 ZPO) des Erblassers dem Antragsgegner wirksam zugestellt worden (§§ 608, 622 Abs. 3, 253 Abs. 1 ZPO) und dadurch gemäß § 261 ZPO die Rechtshängigkeit der Scheidungssache begründet worden ist. Nicht ausreichend ist die Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens, die gemäß § 622 Abs. 1 ZPO durch Einreichung der Antragsschrift beim Familiengericht begründet wird, wenn die Zustellung demnächst erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO). 2. Eine Rückbeziehung der Zustellung gemäß § 270 Abs. 3 ZPO auf den Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags beim Familiengericht kommt für den Ausschluß des Ehegattenerbrechts nicht in Betracht.

Normenkette:

BGB § 1933 S. 1; ZPO § 270 Abs. 3 ;

Hinweise: