BayObLG - Beschluß vom 31.10.1990
BReg 3 Z 135/90
Normen:
FGG § 13a, § 33 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 467

BayObLG - Beschluß vom 31.10.1990 (BReg 3 Z 135/90) - DRsp Nr. 1996/22837

BayObLG, Beschluß vom 31.10.1990 - Aktenzeichen BReg 3 Z 135/90

DRsp Nr. 1996/22837

Eine Beschwerde gegen die Genehmigung von Gewaltanwendung und gegen die Genehmigung des Betretens von Räumen hat keine Aussicht auf Erfolg, wenn die Gewalt bereits angewendet worden ist und die Räume bereits betreten worden sind. In diesem Fall kann für das Beschwerdeverfahren keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden. Endet die Wirkung einer durch vorläufige Anordnung angeordneten Maßnahme durch Zeitablauf, so erledigt sich die Hauptsache für eine eingelegte Beschwerde selbst dann, wenn durch abschließenden Beschluß die endgültige Maßnahme angeordnet wird. Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Beschwerde kann in diesem Fall bereits deshalb abgelehnt werden, weil zur Begründung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt nicht mehr genügend Zeit zur Verfügung steht.

Normenkette:

FGG § 13a, § 33 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen