BayObLG - Beschluß vom 31.10.1991
BReg 3Z 167/91
Normen:
BGB § 1600n Abs. 2 ; FGG § 25, § 27 ; ZPO § 384 ;
Fundstellen:
DAVorm 1992, 983

BayObLG - Beschluß vom 31.10.1991 (BReg 3Z 167/91) - DRsp Nr. 1997/1390

BayObLG, Beschluß vom 31.10.1991 - Aktenzeichen BReg 3Z 167/91

DRsp Nr. 1997/1390

1. Nach dem Tod des Vaters ist die Vaterschaft auf Antrag des Kindes vom Vormundschaftsgericht festzustellen. Die Würdigung der Beweismittel liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und kann vom Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der weiteren Beschwerde (§ 27 FGG) nur dahin überprüft werden, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG) und bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (§ 25 FGG), ob seine Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ferner ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind. 2. Die Verpflichtung des Beschwerdegerichts, seine Entscheidung mit Gründen zu versehen (§ 25 FGG), gebietet es nicht, auf alle möglicherweise in Betracht kommenden, tatsächlich oder rechtlich aber unerheblichen Umstände ausdrücklich einzugehen. Es genügt, wenn die Entscheidung ihre Grundlage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so klar und vollständig wiedergibt, daß die richtige Anwendung des Gesetzes auf den vorliegenden Sachverhalt nachgeprüft werden kann.