BayObLG - Urteil vom 28.08.1990
RReg 4 St 103/90
Normen:
BKGG § 29 Abs. 1 Nr. 2 ; OWiG § 31 Abs. 3 ; SGB I § 60 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BayVBl 1991, 376
DAVorm 1991, 115
NJW 1991, 711
NStE Nr. 2 zu § 31 OWiG

BayObLG - Urteil vom 28.08.1990 (RReg 4 St 103/90) - DRsp Nr. 1997/1393

BayObLG, Urteil vom 28.08.1990 - Aktenzeichen RReg 4 St 103/90

DRsp Nr. 1997/1393

1. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Änderung von Verhältnissen, die für einen Anspruch auf Kindergeld maßgebend sind (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I) stellt eine echte Unterlassungsordnungswidrigkeit dar. In derartigen Fällen beginnt die Verjährung (§ 31 Abs. 3 OWiG) mit dem Ende der Handlungspflicht. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Angeklagte entweder ihrer Meldepflicht nachkommt, oder wenn das Interesse der Behörde an der Mitteilung entfällt, etwa deshalb, weil sie anderweitig vom fraglichen Sachverhalt Kenntnis erlangt hat. 2. Die 6-monatige Verjährungsfrist zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nach § 29d Abs. 1 Nr. 2 BKGG, § 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG wird durch die Vernehmung als Beschuldigter, durch Erlaß eines Strafbefehls und durch das erstinstanzliche Urteil unterbrochen.

Normenkette:

BKGG § 29 Abs. 1 Nr. 2 ; OWiG § 31 Abs. 3 ; SGB I § 60 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen