OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.02.2009
19 E 838/07
Normen:
ZPO § 114 S. 1; BestG NRW § 8 Abs. 1 S. 2; BGB § 1360 a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 971/07

Beachtung des bestattungsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips in § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.02.2009 - Aktenzeichen 19 E 838/07

DRsp Nr. 2024/3116

Beachtung des bestattungsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips in § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M. in G. beigeordnet.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; BestG NRW § 8 Abs. 1 S. 2; BGB § 1360 a Abs. 4 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt.

Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass sie nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens erster Instanz aus ihrem Einkommen oder Vermögen (§ 166 VwGO i. V. m. § 115 ZPO) aufzubringen. Sie hat insbesondere keinen Anspruch gegen ihren Ehemann auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft keine persönliche Angelegenheit der Klägerin im Sinne des § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB, weil hier nur das wirtschaftliche Interesse der Klägerin in Rede steht, die vom Beklagten veranlassten Kosten der Bestattung ihres verstorbenen Vaters zu tragen.