OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.04.2012
18 E 968/11
Normen:
AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; AufenthG § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 1,S. 2; VwGO § 75 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1659/11

Beachtung einer gesetzlich zwingend vorgegebenen Aussetzung eines Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens als verfahrensrechtliches Erteilungshindernis durch das Gericht; Vorliegen der Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 AufenthG als zureichender Grund für den Nichterlass des beantragten Verwaltungsakts durch eine Ausländerbehörde

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.04.2012 - Aktenzeichen 18 E 968/11

DRsp Nr. 2012/18378

Beachtung einer gesetzlich zwingend vorgegebenen Aussetzung eines Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens als verfahrensrechtliches Erteilungshindernis durch das Gericht; Vorliegen der Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 AufenthG als zureichender Grund für den Nichterlass des beantragten Verwaltungsakts durch eine Ausländerbehörde

1. Die gesetzlich zwingend vorgegebene Aussetzung eines Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AufenthG (Vaterschaftsanfechtung) stellt ein verfahrensrechtliches Erteilungshindernis dar, das auch vom Gericht zu beachten ist.2. Liegen die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 AufenthG vor, ist ein zureichender Grund im Sinne von § 75 Satz 1 VwGO dafür gegeben, dass der beantragte Verwaltungsakt von der Ausländerbehörde noch nicht erlassen ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; AufenthG § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 1,S. 2; VwGO § 75 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.