BGH, Beschluß vom 19.01.2000 - Aktenzeichen XII ZB 16/96
DRsp Nr. 2000/2405
Beamtenversorgung im Versorgungsausgleich
»1. Zur Methode der "Ruhensberechnung" einer Beamtenversorgung für Zwecke des Versorgungsausgleichs (Abgrenzung zum Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 794/81 - FamRZ 1983, 1005 ff.).«2. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte muß sich das Ruhen eines Teils der Beamtenversorgung nur insoweit entgegenhalten lassen, als es auf dem Teil der gesetzlichen Rente beruht, die der Beamte in der Ehezeit erworben hat und an der der ausgleichsberechtigte Ehegatte teil hat. Der nach Maßgabe des § 55BeamtVG zu ermittelnde volle Kürzungsbetrag ist daher im Verhältnis der ehezeitlich erworbenen zu den insgesamt erworbenen Rentenanwartschaften bzw. Entgeltpunkten aufzuteilen, bevor er in die Ruhensberechnung eingestellt wird. [red. Leitsatz]3. In Abweichung vom bisherigen Rechenweg ist im letzten Berechnungsschritt zunächst der Ehezeittanteil der ungekürzten Beamtenversorgung zeitratierlich zu ermitteln und erst hiervon der ehezeitanteilige Kürzungsbetrag abzusetzen (so auch Beschluß vom 19.01.2000 - XII ZB 16/96). [red. Leitsatz]