BGH, Beschluß vom 09.02.2000 - Aktenzeichen XII ZB 24/96
DRsp Nr. 2000/2406
Beamtenversorgung im Versorgungsausgleich
»a) Zur Berücksichtigung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aus einem früheren Beamtenverhältnis bei zwischenzeitlicher Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und späterer Wiederaufnahme des Dienstverhältnisses.b) Zur Ruhensberechnung der ehezeitlichen Beamtenversorgung bei sog. Doppelversorgungsbeamten im Versorgungsausgleich.«c) Bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs gem. § 1587a Abs. 2 Nr. 1BGB sind alle Zeiten einzubeziehen, die der Versorgung aufgrund der tatsächlichen beruflichen Laufbahn als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten nach den Bestimmungen des BeamVG zugrunde gelegt werden, erweitert um die (noch fiktive) Zeit bis zur Altersgrenze. [red. Leitsatz]d) Soweit sich aus dem Zusammentreffen von gesetzlicher Rente und Beamtenversorgung Überversorgungen ergeben, die den Alimentationsgrundsatz des Beamtenrechts verletzen, werden diese Überversorgungungen nach Maßgabe des § 55BeamtVG abgebaut, der die gesetzliche Rente unberührt läßt, jedoch die Beamtenversorgung entsprechend dem dort vorgegebenen Maßstab kürzt. [red. Leitsatz]