BGH - Beschluss vom 19.01.2011
XII ZB 486/10
Normen:
BGB § 1631b; FamFG § 70 Abs. 1; FamFG § 158; FamFG § 322;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 79
FamRB 2011, 109
FamRZ 2011, 467
MDR 2011, 323
NJW 2011, 1451
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, vom 14.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 286/10
AG Melsungen, vom 04.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 1298/09

Beanspruchung einer Vergütung gem. § 158 Abs. 7 S. 2, 3 FamFG für zwei Verfahren bei Bestellung eines Verfahrensbeistand in einem Sorgerechtsverfahren als auch in einem Verfahren auf Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung für das minderjährige Kind sowie Übertragung jeweils zusätzlicher Aufgaben vom Gericht; Anrechnung der Vergütung für das jeweils andere Verfahren

BGH, Beschluss vom 19.01.2011 - Aktenzeichen XII ZB 486/10

DRsp Nr. 2011/2095

Beanspruchung einer Vergütung gem. § 158 Abs. 7 S. 2, 3 FamFG für zwei Verfahren bei Bestellung eines Verfahrensbeistand in einem Sorgerechtsverfahren als auch in einem Verfahren auf Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung für das minderjährige Kind sowie Übertragung jeweils zusätzlicher Aufgaben vom Gericht; Anrechnung der Vergütung für das jeweils andere Verfahren

Wird der Verfahrensbeistand in einem Sorgerechtsverfahren und parallel hierzu in einem Verfahren auf Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung für das minderjährige Kind bestellt und werden ihm vom Gericht jeweils zusätzliche Aufgaben im Sinne des § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG übertragen, kann er in beiden Verfahren eine Vergütung gemäß § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG beanspruchen. Eine Anrechnung findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 2010 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 FamGKG). Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt (§ 81 FamFG).

Verfahrenswert: bis 300 €

Normenkette:

BGB § 1631b; FamFG § 70 Abs. 1; FamFG § 158; FamFG § 322;

Gründe

A.