LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.07.2012
L 5 AS 56/10
Normen:
SGB II § 12 Abs. 1; SGB X § 24 Abs. 1; SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 3; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2; BGB § 1629a Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 15.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 3627/08

Bedarfsgemeinschaft; Bewilligungsbescheid; Depotvermögen; Erstattungsbescheid; Erstattungsforderung; Familienvermögen; Freistellung; Grundfreibetrag; Inhaberschaft; Manipulationsmöglichkeit; Minderjähriger; Minderjährigenhaftung; Mehrfachanrechnung; Rücknahmebescheid; Sparguthaben; Treunhandvereinbarung; uneigennützige Treuhand; Verfahrensfehler; Vermögen; Zurechnung; namentliche Inhaberschaft; unvollständige Angaben; Volljährigkeit

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.07.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 56/10

DRsp Nr. 2013/5939

Bedarfsgemeinschaft; Bewilligungsbescheid; Depotvermögen; Erstattungsbescheid; Erstattungsforderung; Familienvermögen; Freistellung; Grundfreibetrag; Inhaberschaft; Manipulationsmöglichkeit; Minderjähriger; Minderjährigenhaftung; Mehrfachanrechnung; Rücknahmebescheid; Sparguthaben; Treunhandvereinbarung; uneigennützige Treuhand; Verfahrensfehler; Vermögen; Zurechnung; namentliche Inhaberschaft; unvollständige Angaben; Volljährigkeit

1. Kinder, deren Vermögen ihren persönlichen Feibetrag nach SGB II übersteigt, können nicht quasi ergänzend die den Eltern zustehenden Freibeträge nutzen. Die Regelung des § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB II, nach der die Freibeträge dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinem Partner unabhängig davon wechselseitig zu Gute kommen, ob jeder über eigenes Vermögen verfügt, kann nicht auf die minderjährigen Kinder übertragen werden. Es gibt im SGB II weder ein "Familienvermögen" noch einen "Familienvermögensfreibetrag" als Summe der den Einzelpersonen der Familie zustehenden Freibeträge.