OLG Hamm - Beschluß vom 07.07.1998
7 WF 284/98
Normen:
BGB § 1570 § 1578 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 515

Bedarfsprägung durch nacheheliche Einkünfte

OLG Hamm, Beschluß vom 07.07.1998 - Aktenzeichen 7 WF 284/98

DRsp Nr. 1999/4751

Bedarfsprägung durch nacheheliche Einkünfte

1. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nicht davon abhängig, daß die Parteien während der bestehenden Ehe zusammengelebt haben.2. Auch das Einkommen aus einer erstmals vier Jahre nach der Ehe aufgenommenen Erwerbstätigkeit kann eheprägend und damit bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen sein, wenn der Unterhaltspflichtige während der Ehe kurz (hier: ein halbes Jahr) gearbeitet hat und danach jahrelang in Strafhaft war.3. Als prägend anzusehen sind nämlich auch solche Einkünfte, die zwar erst nach der Scheidung erzielt werden, denen aber eine Entwicklung zugrunde liegt, nach der schon bei der Scheidung ihre spätere Erzielung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war.

Normenkette:

BGB § 1570 § 1578 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Parteien, deren gemeinsame Tochter ... am 12.08.1990 geboren ist, haben am 16.10.1991 geheiratet. Sie haben während der Ehe nicht zusammengelebt. Der Antragsgegner ist in der Zeit vom 01.01.1992 bis zum 03.06.1992 einer Erwerbstätigkeit nach gegangen. Anschließend war er in Strafhaft, und zwar bis zum 15.03.1996. Seit dem 01.08.1997 arbeitet er bei einer Firma E.