Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 28. Februar 2011 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 23. September 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
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