OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.07.2011
OVG 12 S 2.11
Normen:
AufenthG § 32 Abs. 3; AufenthG § 5 Abs. 2 S. 2 Alt. 2; AufenthV § 39 Nr. 3; EGBGB Art. 21;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 05.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen VG 29 L 473.10

Bedeutung des Besitzes substantieller Mitentscheidungsrechte des anderen Elternteils i.R.d. Ausübung des Sorgerechts für einen Anspruch auf Familienzusammenführung

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.07.2011 - Aktenzeichen OVG 12 S 2.11

DRsp Nr. 2011/15439

Bedeutung des Besitzes substantieller Mitentscheidungsrechte des anderen Elternteils i.R.d. Ausübung des Sorgerechts für einen Anspruch auf Familienzusammenführung

1. Alleinige Personensorge im Sinne von § 32 Abs. 3 AufenthG besitzt ein Elternteil nur, wenn dem anderen Elternteil bei der Ausübung des Sorgerechts keine substantiellen Mitentscheidungsrechte und -pflichten zustehen, etwa in Bezug auf Aufenthalt, Schule und Ausbildung oder Heilbehandlung des Kindes. Maßgeblich ist hierfür ist das Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.2. Die Übertragung des Sorgerechts für ein minderjähriges Kind auf einen Elternteil nach dem mazedonischen Familienrecht begründet keine alleinige Personensorge im Sinne von § 32 Abs. 3 AufenthG.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 32 Abs. 3; AufenthG § 5 Abs. 2 S. 2 Alt. 2; AufenthV § 39 Nr. 3; EGBGB Art. 21;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses.