OLG Celle - Beschluss vom 28.04.2011
10 WF 123/11
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 28.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 619 F 1272/11

Bedingungen der Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe; Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Beschränkung auf die Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts

OLG Celle, Beschluss vom 28.04.2011 - Aktenzeichen 10 WF 123/11

DRsp Nr. 2011/21324

Bedingungen der Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe; Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Beschränkung auf die Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts

1. Die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwaltes im Rahmen der PKH/VKHBewilligung kann nicht (mehr) auf die ´Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes´, sondern ausschließlich auf die ´Bedingungen eines im Bezirk des Prozeßgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts´ beschränkt werden. 2. Gegen eine insofern unzutreffende Einschränkung seiner Beiordnung ist die sofortige Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwaltes zulässig.

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 28. März 2011 geändert. die Beiordnung von Rechtsanwältin B. in Hi. erfolgt ´zu den Bedingungen einer im Bezirk des Amtsgerichts Hannover niedergelassenen Anwältin´.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 3;

Gründe: