BGH - Beschluss vom 29.04.2015
XII ZB 236/14
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHZ 205, 165
DNotZ 2015, 617
FamRB 2015, 241
FamRZ 2015, 1172
FuR 2015, 3
FuR 2015, 472
MDR 2015, 656
NJW 2015, 1877
Vorinstanzen:
AG Bergheim, vom 15.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 289/12
OLG Köln, vom 17.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 UF 210/13

Bedürfnis eines Elternunterhaltsverpflichteten für die Bildung eines eigenen Altersvorsorgevermögens

BGH, Beschluss vom 29.04.2015 - Aktenzeichen XII ZB 236/14

DRsp Nr. 2015/9246

Bedürfnis eines Elternunterhaltsverpflichteten für die Bildung eines eigenen Altersvorsorgevermögens

a) Für den zur Zahlung von Elternunterhalt Verpflichteten, der verheiratet ist und kein eigenes Erwerbseinkommen erzielt, besteht grundsätzlich kein Bedürfnis für die Bildung eines eigenen Altersvorsorgevermögens (Abgrenzung zu Senatsurteil BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511 und Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554).b) Dies gilt allerdings nicht, soweit der Unterhaltspflichtige über seinen Ehegatten nicht hinreichend für das Alter abgesichert ist, was er darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat.c) Eine unzureichende Altersversorgung ist gegeben, wenn der Ehegatte selbst nicht über eine - den Maßstäben zum Elternunterhalt entsprechende - Altersversorgung verfügt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 21. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 17. April 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1;

Gründe

A.

Der Antragsteller begehrt als Sozialhilfeträger von der Antragsgegnerin aus übergegangenem Recht Elternunterhalt.