OLG Saarbrücken - Beschluß vom 27.02.1996
6 WF 35/96
Normen:
ZPO § 114 § 115 ;
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 222/95

Bedürftigkeit bei Forderungsabtretung

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 27.02.1996 - Aktenzeichen 6 WF 35/96

DRsp Nr. 1996/23186

Bedürftigkeit bei Forderungsabtretung

Tritt der Forderungsinhaber einen Teil seines Anspruchs vor Rechtshängigkeit an einen Dritten ab, so ist für die im Rahmen des §114 ZPO zu prüfende Bedürftigkeit bei Geltendmachung auch des abgetretenen Teils des Anspruchs durch den früheren Forderungsinhaber nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des (ursprünglichen) Forderungsinhabers, sondern auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Dritten abzustellen.

Normenkette:

ZPO § 114 § 115 ;

Gründe:

I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute.

Die Klägerin hat um Prozeßkostenhilfe für eine am 24. Oktober 1995 eingereichte, bisher nicht rechtshängige Klage nachgesucht, mit der sie den Beklagten auf Zahlung von 19.083,77 DM nebst Zinsen aus einer zwischen den Parteien in notariellem Vertrag getroffenen " Ablösevereinbarung" in Anspruch nimmt.

Am 18. Dezember 1995 hat die Klägerin einen Teil der Forderung in Höhe von 7.112,04 DM an ihre Prozeßbevollmächtigten wegen deren Gebührenforderung abgetreten. Zugleich wurde die Klägerin von Ihren Prozeßbevollmächtigten ermächtigt, die abgetretene Forderung im vorliegenden Verfahren weiterhin im eigenen Namen geltend zu machen.