Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers aufgrund einer seelischen Störung
BGH, Urteil vom 21.03.1984 - Aktenzeichen IVb ZR 68/82
DRsp Nr. 1994/4513
Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers aufgrund einer seelischen Störung
Auch derjenige Unterhaltsgläubiger, der infolge einer seelischen Störung erwerbsunfähig ist, ist bedürftig. Hierbei ist in Abgrenzung zu einer »Rentenneurose« darauf abzuheben, ob die seelische Störung so übermächtig ist, daß der Ehegatte sie auch nach Aberkennung des Unterhaltsanspruchs nicht wird überwinden können, sondern arbeitsunfähig bleiben wird. Im Unterhaltsrecht, das zwischen geschiedenen Ehegatten auf der Fortwirkung der ehelichen Beistandspflichten im Sinne einer nachehelichen Solidarität beruht, kann den Auswirkungen von seelischen Störungen und Fehlreaktionen jedenfalls keine geringere rechtliche Bedeutung beigemessen werden als im Haftungs- und Sozialversicherungsrecht. Wegen der »Simulationsnähe« zahlreicher Neurosen ist Wachsamkeit geboten.