BGH - Beschluss vom 31.10.2012
XII ZB 588/11
Normen:
FamFG § 59; FamFG § 219;
Fundstellen:
FamFR 2013, 38
FamRB 2013, 41
FamRB 2013, 6
FamRZ 2013, 207
MDR 2013, 111
NJW-RR 2013, 388
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 20.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 177 F 2737/10
KG Berlin, vom 12.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 63/11

Beeinträchtigung der Rechte eines am Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligten oder zu beteiligenden betrieblichen oder privaten Versorgungsträgers durch eine gerichtliche Entscheidung

BGH, Beschluss vom 31.10.2012 - Aktenzeichen XII ZB 588/11

DRsp Nr. 2012/23280

Beeinträchtigung der Rechte eines am Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligten oder zu beteiligenden betrieblichen oder privaten Versorgungsträgers durch eine gerichtliche Entscheidung

Auch ein am Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter oder zu beteiligender betrieblicher oder privater Versorgungsträger wird durch eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich bereits dann in seinem Recht beeinträchtigt, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne dass es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 7. März 2012 XII ZB 599/10 - FamRZ 2012, 851 und vom 25. November 1981 IV b ZB 616/80 - FamRZ 1982, 155, 156).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 12. Oktober 2011 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.000 €

Normenkette:

FamFG § 59; FamFG § 219;

Gründe

I.