OLG Saarbrücken - Beschluß vom 04.10.1996
6 UF 87/96
Normen:
ZPO § 619 § 93a ;
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 175/95

Beendigung des Scheidungsverfahrens bei Tod einer Partei vor Rechtskraft des Scheidungsurteils

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 04.10.1996 - Aktenzeichen 6 UF 87/96

DRsp Nr. 1997/5620

Beendigung des Scheidungsverfahrens bei Tod einer Partei vor Rechtskraft des Scheidungsurteils

1. Wurde die Ehe der Parteien durch Urteil des Familiengerichts geschieden und wurde dieses Urteil form- und fristgerecht mit der Berufung angefochten, so ist gem. § 619 ZPO das Verfahren, wenn eine der Parteien vor Rechtskraft des Scheidungsurteils verstirbt, in der Hauptsache als erledigt anzusehen mit der Folge, daß das Urteil des Familiengerichts auch ohne förmliche Feststellung wirkungslos ist.2. Bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits ist § 93a Abs. 1 ZPO maßgebend.

Normenkette:

ZPO § 619 § 93a ;

Gründe:

Das Amtsgericht - Familiengericht - in Homburg hat durch Urteil vom 14. Juni 1996 - 9 F 1 75/95 - die am 20. Februar 1944 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.

Gegen das ihnen am 1. Juli 1 996 zugestellte Urteil haben beide Parteien - der Antragsgegner am 25. Juli 1996 und die Antragstellerin am 26. Juli 1996 - form- und fristgerecht Berufung eingelegt.