Befangenheit bei Verzögerung der Prozesskostenhilfeentscheidung
OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2000 - Aktenzeichen 10 WF 247/99
DRsp Nr. 2002/6071
Befangenheit bei Verzögerung der Prozesskostenhilfeentscheidung
1. Ein Ablehnungsgrund kann im Einzelfall darin liegen, dass der Richter trotz Erinnerungen die Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch verzögert und dann Termin zur mündlichen Verhandlung ansetzt.2. Es stellt für sich keinen Ablehnungsgrund dar, wenn der Richter nach Einlegung der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe die Sache nicht sofort dem Beschwerdegericht vorlegt, sondern den Beschwerdeführer auffordert, ergänzende Angaben zu seinem Prozesskostenhilfeantrag zu machen.