KG - Urteil vom 27.03.2001
1 VA 36/99
Normen:
BGB § 1309 § 1310 § 1314 ;
Fundstellen:
DRsp I(160)65a-c
FGPrax 2001, 156
FamRZ 2001, 1610
NJW-RR 2001, 1373

Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 Abs. 2 BGB) - Verfahrensgrundsätze bei Verdacht auf Scheinehe (Aufhebungsgrund bzw. Ehehindernis gem. § 1310 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 i.V.m. § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB)

KG, Urteil vom 27.03.2001 - Aktenzeichen 1 VA 36/99

DRsp Nr. 2004/1307

Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 Abs. 2 BGB) - Verfahrensgrundsätze bei Verdacht auf "Scheinehe" (Aufhebungsgrund bzw. Ehehindernis gem. § 1310 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 i.V.m. § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB)

»1. Nach der zum 1.7.1998 in Kraft getretenen Neuregelung des Eherechts bildet die übereinstimmende Absicht beider Eheschließender, eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht zu begründen (Scheinehe), ein Ehehindernis. Dieses ist im Verfahren auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses jedenfalls dann zu beachten, wenn deutsches Recht für einen der Eheschließenden maßgebend ist. 2. Im Verfahren auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses sind Ermittlungen zum Vorliegen der Absicht zur Eingehung einer Scheinehe vorzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte für deren Vorliegen bestehen. Die Ermittlungen sind auf verhältnismäßig leicht zugängliche Erkenntnisse zu beschränken. 3. Die Befreiung ist zu versagen, wenn nach Durchführung der gebotenen Ermittlungen die Absicht der Eingehung einer Scheinehe zur Überzeugung der zur Entscheidung berufenen Instanz des Befreiungsverfahrens feststeht.«

Normenkette:

BGB § 1309 § 1310 § 1314 ;
Fundstellen
DRsp I(160)65a-c
FGPrax 2001, 156
FamRZ 2001, 1610
NJW-RR 2001, 1373